IBMV-Inside

Ausgabe 3 / September 2001

Informationen nicht nur für Insider vom IBMV, Internationaler Bodensee-Motorboot-Verband, Deutschland, Schweiz, Österreich

 

Natura 2000: Freiheit der Schifffahrt gewährleistet

Die Eingrenzungen und Verbote auf dem Wassersport-Revier Bodensee durch die europaweite Schutzgebietsverordnung Natura 2000 sind nicht so schlimm, wie vor Monaten noch befürchtet. Jetzt hat es die offizielle Vorlage des baden-württembergischen Ministeriums Ländlicher Raum zum Natura 2000-Konsultationsverfahren gegeben. Der offizielle Text in Auszügen:

...

Verkehrseinrichtungen wie Häfen genießen im Rahmen ihrer Zulassung Bestandsschutz. Bestandsorientierte Ausbau- und Ergänzungsmaßnahmen dieser Einrichtungen werden in der Regel ohne Verträglichkeitsprüfung zulässig sein, wenn die Maßnahme überwiegend auf den zu diesen Einrichtungen gehörenden Flächen stattfindet.

Die auf der Grundlage des Staatsvertrags vom 1.1.1973 zwischen Deutschland, Osterreich und der Schweiz vereinbarte Freiheit der Schifffahrt auf dem Bodensee wird auch bei einer Meldung von Teilen des Bodensees als Natura 2000-Gebiet grundsätzlich gewährleistet sein. Soweit Einschränkungen im Rahmen der Umsetzung der Gebietsmeldung erforderlich werden, werden die Betroffenen in das Verfahren einbezogen.

Die Ausübung von Sport, Freizeit- und Erholungstätigkeiten führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natura 2000-Schutzziele und damit zu keinen Störungen, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen und die Regeln naturverträglichen Verhaltens beachtet werden.

Die Bodenseeuferbereiche, die im Bodenseeuferplan als "Allgemeine Flachwasserzone" dargestellt sind, wurden aus der FFH-Gebietskulisse heraus genommen. Entsprechendes gilt für die Vogelschutzgebietskulisse, mit einer Ausnahme: Der Konstanzer Trichter hat eine hohe Wertigkeit für den Vogelschutz, so dass eine Korrektur der Vogelschutzgebietskulisse in diesem Bereich nicht erfolgte. Da Hafenanlagen und Bootsliegeplätze zumeist in der allgemeinen Flachwasserzone liegen, wurde durch die Herausnahme dieser Bereiche dem überwiegenden Teil der Einwendungen in diesem Bereich entsprochen.

Andere (wasserrechtlich zu genehmigende) Anlagen, wie Stege oder Bojenfelder konnten aus der Gehietskulisse nicht herausgenommen werden, weil dies bei einem Kartenmaßstab von 1:25.000 nicht darstellbar gewesen wäre. Diese Anlagen dürfen jedoch im Rahmen ihrer Zulassung weiter betrieben werden. Bei der Verlängerung bereits erteilter, befristeter Gestaltungen und Genehmigungen wird für solche Anlagen künftig in der Regel keine Verträglichkeitsprüfung erforderlich sein.

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