Informationen nicht nur für Insider vom IBMV, Internationaler Bodensee-Motorboot-Verband, Deutschland, Schweiz, Österreich

Juli 1999

Wassernutzungsgebühr

Gebühren über Bord geworfen

Ein Erfolg für alle Wassersportler und jene, die das Wasser sonst noch "nutzen": Die Wassernutzungsgebühr im Kanton Thurgau ist vom großen Rat in erster Lesung abgelehnt worden. Damit hat der Große Rat sich gegen den Vorschlag der Regierung gestellt, die von den Bootsbesitzern am See für die Wassernutzung eine beträchtliche Summe hatte kassieren wollen. Insgesamt wollte man auf Kosten der Wassersportler Mehreinnahmen von rund drei Millionen Franken finanzieren. Damit wären die Liegeplatzgebühren im Thurgau für die ohnehin schon mit einer Wasserfahrzeugsteuer belasteten Bootsbesitzer in Höhen getrieben worden, die sich nur wenige hätten leisten können. Im Hafen Horn wären die Gebühren beispielsweise um rund 35 Prozent gestiegen. Im Kanton St. Gallen, wo die Wassernutzungsgebühr nicht verhindert werden konnte, zahlen Bootsbesitzer bis zu 30 Franken pro Quadratmeter Liegeplatz (also der Fläche Wasser, die sie "nutzen"), was zwischen 300 und 1000 Franken je nach Größe der Box ausmacht.


 
Europäischer Gerichtshof
Keine Bevorzugung Einheimischer
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Sperrklausel bei der Vergabe von Bootsliegeplätzen aufgehoben. 
Was war dem vorausgegangen?
Probleme hatte es im österreichischen Vorarlberg gegeben, da dort im Fußacher Rohnerhafen die Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine Höchstgrenze von 60 ausländischen Booten vorgegeben hatte. Für jedes diese Grenze überschreitende Boot wäre eine Strafe von rund 100.000 Schilling (ca. 14.200 Mark) zu zahlen gewesen. Dagegen wehrte sich der Hafenbetreiber und bekam jetzt vom Europäischen Gerichtshof Recht, da die Besitzer der Boote, um die es sich handelte, EU-Bürger waren, welche gegenüber Einheimischen nicht benachteiligt werden dürfen.
Heißt das jetzt auch, daß die in vielen deutschen Orten praktizierte Bevorzugung von Bootsbesitzern mit Erstwohnsitz in der Gemeinde ungültig geworden ist? Rechtswissenschaftler Dr. Martin Burgi meint nein: "Der Europäische Gerichtshof hat hier ein Urteil bezüglich der Staatsangehörigkeit gesprochen. Dies heißt lediglich, daß ausländische Bürger gegenüber Inländern nicht benachteiligt werden dürfen. Bevorzugungen, die sich lediglich auf die Ortszugehörigkeit berufen, sind daher möglich." Beispiel: Ein Italiener lebt in Konstanz und wird, obwohl er Ausländer ist, einem Deutschen, der in Stuttgart lebt, bei der Liegeplatzvergabe in einem Konstanzer Hafen bevorzugt. 
Schweizer Bürger, die einen Liegeplatz in Deutschland oder Österreich beantragen, sind von der Entscheidung des Gerichts nicht betroffen, da auf sie kein EU-Recht angewendet werden kann. Theoretisch könnten sie also bei der Liegeplatzvergabe benachteiligt werden.

vorherige Seite

  Inhalt