Aktuelle Seite: Home | IBMC | IBMC-Statuten

IBMC Statuten

§ 1  Name und Zweck

(1) Der INTERNATlONALE BODENSEE-MOTORBOOT-CLUB (IBMC) ist ein Verein nach schweizerischem Recht (ZGB Art. 60 ff.). Er hat seinen Sitz am Ort seiner Geschäftsstelle.

(2) Die Mitglieder des IBMC schliessen sich zusammen, um die Interessen des Wassersports gemeinsam zu vertreten und um über den neuesten Stand der Vorschriften Informiert zu sein. Gleichzeitig verpflichten sich die Mitglieder zu diszipliniertem und vorbildlichem Verhalten auf dem Wasser, sowie zum Schutz der Umwelt.

(3) Der IBMC ist Mitglied im Internationalen Bodensee-Motorboot-Verband (IBMV.

(4) Der IBMC verfolgt ausschließlich gemeinnützige ZieIe.

§ 2  Mitgliedschaft

(1) Am Wassersport auf dem Bodensee Interessierte können sich beim Vorstand um die Mitgliedschaft im IBMC bewerben (Mindestalter 18 Jahre).

(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist jeweils Innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung zahlbar.

(4) Der Austritt aus dem IBMC kann bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Der Vorstand kann mit Zweidrittel-Mehrheit ein Mitglied ausschliessen

wegen:

      a) fortgesetztem oder schwerem Verstoss gegen die Satzung oder die Bodensee-Schiffahrts-0rdnung

      b) Schädigung der Clubinteressen

      c) Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten.

§ 3    Organe

Die Organe des IBMC sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4    Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die Einladung dazu erfolgt mindestens drei Wochen zuvor im Verbandsorgan des IBMV.

(2) Das Geschäftsjahr des IBMC läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eintreffen.

(4) Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(5) In der Regel wird offen abgestimmt, außer wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Anwesenden eine geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangen.

(6) Über nicht angekündigte Geschäfte dürfen Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sie dringlich sind und eine vorherige Bekanntgabe nicht möglich war.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel alIer MitgIieder einzuberufen.

§ 5    Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des IBMC. Er besteht aus vier bis sechs Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Anschließend wählt sie je eines der Vorstandsmitglieder zum Präsidenten, bzw. Vizepräsidenten. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

(3) AlIe drei Uferstaaten, Deutschland, Österreich und die Schweiz, sollten im Vorstand vertreten sein.

(4) Gegenüber Dritten wird der IBMC durch den Präsidenten bzw. Vizepräsidenten, zusammen mit einem weiteren VorstandsmitgIied, vertreten.

(5) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.

(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(7) Anläßlich der Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer.

§ 6    Schlußbestimmungen

(1) Über die Auflösung des IBMC entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung fällt das Vermögen des IBMC an den Internationalen Bodensee-Motorboot-Verband (IBMV).

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 27. Februar 1993 genehmigt und in Kraft gesetzt.

INTERNATIONALER B0DENSEE-MOTOOBOOT-CLUB (IBMC)

Der Vorstand